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REGELN UND ORDNUNG DER EINFUHR VON TIEREN IN DIE REPUBLIK BELARUS

 

REGELN UND ORDNUNG DER  EINFUHR VON TIEREN IN DIE REPUBLIK BELARUS 

Tiere dürfen nach Belarus nur beim Vorhandensein entsprechender tierärztlicher und medizinischer Zeugnisse eingeführt werden. In erster Linie ist es das Zeugnis über die tierärztliche Untersuchung, das in den lokalen Veterinäreinrichtungen beglaubigt wird. Außerdem werden Dokumente vorgelegt, die die Tatsache bestätigen, dass das Tier alle für die Reise notwendigen Impfungen bekommen hat. Die Liste der Impfungen befindet sich in den lokalen Veterinäreinrichtungen. Das Tier muss spätestens 2 Wochen vor der Abfahrt geimpft werden. Alle Dokumente müssen ins Russische oder Belarussische übersetzt werden.

Nach der Ankunft nach Belarus müssen die Tiere bei einer lokalen Veterinäreinrichtung innerhalb von einem Monat nach dem Ankunftsdatum registriert werden.

WILDTIERE UND ZOOLOGISCHE SAMMLUNGEN

Die in Unfreiheit gehaltenen Wildtiere, die zu den Arten gehören, die in die Rote Liste von Belarus eingetragen oder Muster von CITES sind, sowie die zoologischen Sammlungen müssen beim Ministerium für Naturschätze und Umweltschutz registriert werden. Das regelt das Gesetz der Republik Belarus „Über die Tierwelt“.

Für die Registrierung von Wildtieren müssen natürliche und juristische Personen, sowie Einzelunternehmer beim Naturministerium eine Erklärung in festgelegter Form, Fotos von Wildtieren und Unterlagen, die die Gesetzlichkeit des Besitzes bestätigen, einreichen. Die Frist der Registrierung beträgt 14 Tage. Die verspätete Registrierung der im Unfreien gehaltenen Wildtiere hat die administrative Verantwortung gemäß der Gesetzgebung der Republik Belarus zur Folge. 

Ein ähnliches Verfahren ist für die Registrierung von zoologischen Sammlungen erforderlich. Der einzige Unterschied ist: Die Bürger sind verpflichtet, für die Registrierung einer zoologischen Sammlung beim Naturministerium Natur nur die Erklärung nach der vorgeschriebenen Form vorzulegen. Die Frist der Registrierung der zoologischen Sammlungen beträgt 1 Monat.

Die Haltung von nicht registrierten Wildtieren in Unfreiheit ist gemäß dem Gesetz der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ verboten. Außerdem dürfen die nicht registrierten Wildtiere nicht ausgestellt werden und aus der Republik Belarus als zoologische Sammlungen ausgefahren werden und den Gegenstand der Geschäfte als zoologische Sammlungen oder deren Teile sein.

EXOTISCHE TIERE 

Die Einschränkungen für die Einfuhr nach Belarus von Tieren betreffen die Tiere, die unter die Konvention über den internationalen Handel mit den Arten der wilden Flora und Fauna, die in Gefahr der Verschwindens sind, fallen. Für die Einfuhr solcher Tiere braucht man die Genehmigung des Ministeriums für Natur und Umweltschutz von Belarus. Außerdem muss die Person, die den Touristen in Belarus empfängt, das Zertifikat auf das exotische Tier in der Hauptverwaltung der staatlichen veterinären Aufsicht erhalten. Dieses Zertifikat wird zusammen mit der Bescheinigung mit angegebenen Impfungen bei der Einfuhr des Tieres vorgelegt. So z.B. um nach Belarus einen Affen aus dem afrikanischen Land einzuführen, muss man im Veterinär-Zertifikat die Notiz über das Fehlen von AIDS haben. 

LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZTIERE

Die Qualität von einzuführenden Zuchtnutztieren und ihrer Produkte kontrolliert das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Republik Belarus.

Die einmaligen Genehmigungen für die Einfuhr Zuchtnutztieren und ihrer Produkte werden unter der Bedingung erteilt, dass alle veterinärhygienischen Anforderungen von Belarus eingehalten werden und die Lieferanten-Organisationen zur entsprechenden Kategorie gehören. So müssen die einzuführenden Tiere den ausgeprägten Typ der Rasse, einen stärken Körperbau, keine Fehler und Defekte des Exterieurs, sowie keine Genmutationen besitzen.

Um die einmalige Genehmigung für die Einfuhr des Nutztieres zu erhalten, muss man beim Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung die Erklärung nach der vorgeschriebenen Form vorlegen. In der Erklärung müssen die Benennung und der Standort des Antragstellers (für juristische Personen), den Namen, Vornamen, Vatersnamen, Passangaben (für natürliche Personen) angegeben werden. Für Tiere muss man die Art, die Rasse angeben, die Begründung der Einfuhr mit dem Verweis auf die entsprechenden Selektionsprogramme vorlegen. Es werden auch die Zahl der Zuchtnutztiere, das Ausfuhrland, geplante Fristen der Einfuhr, die Bestimmung und der Ort der Erhaltung der Tiere angegeben. Außerdem müssen juristische Personen der Erklärung die Kopie des Vertrags über die Lieferung von Zuchterzeugnissen, das internationale Veterinär-Zertifikat, sowie Zuchtzeugnisse oder andere Dokumente, die die Herkunft und Fruchtbarkeit bestätigen, beifügen.

Belarusian Diplomatic Missions

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