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Entscheid des Verfassungsgerichts der Republik Belarus bezüglich restriktiver Massnahmen gegenüber der Republik Belarus

23.12.2021 г.

 

Am 15. Dezember 2021 hat das Verfassungsgericht der Republik Belarus den Entscheid „Über die Konformität der von der Europäischen Union, einigen ausländischen Staaten und ihren Organen verabschiedeten (herausgegebenen) Dokumente zur Einführung restriktiver Massnahmen gegenüber der Republik Belarus mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts " getroffen.

Das Verfassungsgericht hat in seinem Entscheid festgestellt:

1. Die von der Europäischen Union, einigen ausländischen Staaten, darunter Grossbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und ihren Organen, verabschiedeten (herausgegebenen) Dokumente, die die Einführung restriktiver Massnahmen gegenüber der Republik Belarus vorsehen:

widersprechen den allgemein anerkannten Grundsätzen der souveränen Gleichheit der Staaten und der Nichteinmischung in die Angelegenheiten der inneren Zuständigkeit eines anderen Staates, der Zusammenarbeit der Staaten untereinander gemäss der Charta der Vereinten Nationen, der gewissenhaften Erfüllung internationaler Verpflichtungen, Gleichheit und Selbstbestimmung der Völker, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vorgesehen in der Charta der Vereinten Nationen (Punkte 1, 2 und 7 von Artikel 2), der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen von 1970 (Absatz 1), der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten von 1974 (Artikel 32);

widersprechen den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des internationalen Menschenrechtsrechts, die durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 (Artikel 2, Punkt 1 von Artikel 17, Punkte 1 und 3 von Artikel 23, Punkt 1 von Artikel 25, Artikel 28), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (Artikel 1, Artikel 2 Punkt 2, Artikel 6 Punkt 1, Artikel 7, Artikel 11 Punkt 1), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (Artikel 1 Punkte 1 und 2, Artikel 2 Punkt 1) festgelegt sind;

widersprechen der Charta der Vereinten Nationen, die einen Mechanismus für die Anwendung von Präventiv- und Zwangsmassnahmen gegen einen Staat nur durch Beschluss des UN-Sicherheitsrates zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit vorsieht (Artikel 33–38 des Kapitels VI und Artikel 39–41 des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen).

2. Staatliche Organe, Beamte, Leiter von Organisationen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der nationalen Interessen der Republik Belarus, der verfassungsmässigen Rechte und Freiheiten der Bürger auf der Grundlage von Werten und Zielen der Verfassung der Republik Belarus sowie von allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts zu treffen.

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