Über das Abkommen zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation über die gegenseitige Visaanerkennung
11.01.2025 г.Am 11. Januar 2025 trat das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Belarus und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Visaanerkennung in Kraft.
Das Abkommen regelt die Überquerung der gemeinsamen Grenze des Unionsstaates von Belarus und Russland von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, einschl. des Landabschnitts, der bisher nur für belarussische und russische Staatsangehörige offen war.
Gemäß dem Abkommen erkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Visa an, die zur Einreise und zum Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Belarus und der Russischen Föderation berechtigen, sowie die Passierscheine, die zum Überschreiten der Außengrenze des Unionsstaates berechtigen.
Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die im Besitz eines belarussischen oder eines russischen Visums sowie eines von beiden Staaten anerkannten Ausweisdokuments sind, sind berechtigt, in das Hoheitsgebiet von Belarus und Russland einzureisen, es zu verlassen, sich dort aufzuhalten und/oder durch das Hoheitsgebiet der beiden Staaten zu reisen, solange das Visum gültig ist.
Wenn sowohl Belarus als auch Russland in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen eine visafreie Regelung haben, reicht ein von beiden Staaten anerkanntes Ausweisdokument für die Einreise und den Aufenthalt in beiden Staaten aus.
Besteht für diese Personen in einem Land Visumfreiheit und im anderen Land Visumpflicht, so ist für die Einreise und den Aufenthalt im letzteren Land zusätzlich zum Ausweisdokument ein Visum erforderlich.
Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Dokuments für die Teilnahme an einer internationalen Veranstaltung des einen Staates sind, haben das Recht auf Einreise, Ausreise, Aufenthalt und Transit im Hoheitsgebiet des anderen Staates ohne Visum während der Gültigkeitsdauer der genannten Dokumente.
Die Dauer des Aufenthaltes von ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen auf dem Territorium von Belarus und Russland wird ab dem Datum der Einreise auf das Territorium eines der Staaten aus einem Drittstaat berechnet.
Das Abkommen gilt nicht für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten verboten ist.
Die Einreise nach Belarus und Russland ist sowohl über die internationalen Grenzübergänge als auch direkt über die internationalen Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehrswege möglich, die in der Anlage zum Abkommen aufgeführt sind.
Das Abkommen sieht derzeit sechs solcher Abschnitte vor: Juchowitschi — Dolostsy (Opotschka — Nowopolotsk), Jezerischtsche — Nevel (Kiew — St. Petersburg), Liozno — Kruglowka (Witebsk — Smolensk), Redki — Krasnaja Gorka (Minsk — Moskau), Swentschatka — Dubowitschka (Bobruisk — Moskau), Selischtsche — Nowozybkow (Gomel — Brjansk).
Das Überschreiten des Landabschnitts der russisch-belarussischen Grenze auf anderen Wegen ist nicht erlaubt und gilt als Verletzung der Staatsgrenze. Für ukrainische Staatsbürger gilt weiterhin ein besonderes Einreiseverfahren in die Russische Föderation.
Gemäß einem Beschluss der Regierung der Russischen Föderation reisen ukrainische Staatsbürger über den Kontrollpunkt am Moskauer Flughafen Scheremetjewo und den Straßenkontrollpunkt Ludonka in der Region Pskow nach Russland ein. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder die Aufenthaltsdauer zu beschränken sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Einreise, die Ausreise, die Durchreise oder den Aufenthalt zu überprüfen.